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Zivilstandsverordnung
(ZStV)
 
Änderung vom 9. Dezember 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004[1] wird wie folgt geändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2

Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivil­standswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.
 
Art. 22 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
 
Art. 49 Abs. 1
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes.
 
Art. 49a            An das Zivilstandsamt des Heimatortes
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet im Hinblick auf die Erfüllung der kantonalen Meldepflichten sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person mit Burger- oder Korporationsrecht dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes.
 
Art. 54 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text.
 
Art. 56 Abs. 2 und 3
2 Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.
3 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).
 
Art. 65 Abs. 1 Bst. c
1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:
c.     sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und nicht Geschwister oder Halbgeschwister sind;
 
Art. 89 Abs. 3
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder vorzulegende Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:
a.     sie persönlich betroffen sind;
b.     ihr Ehegatte oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c.     Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind;
d.     eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder ihm Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben;
e.     sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persön­lichen Feindschaft.
 
Art. 93 Abs. 1 Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
II
Betrifft nur den französischen Text.
 
III
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1.     Bundesratsbeschluss vom 28. April 1914[1] betreffend Ausübung zivilstandsamtlicher Funktionen durch die schweizerische Gesandtschaft in London;
2.     Bundesratsbeschluss vom 28. September 1935[2] betreffend Übertragung zivilstandsamtlicher Obliegenheiten an die schweizerische Gesandtschaft in Ägypten;
3.     Bundesratsbeschluss vom 8. März 1937[3] betreffend Übertragung zivil­stands­amtlicher Obliegenheiten an das schweizerische Konsulat in Beirut;
4.     Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1957[4] betreffend Übertragung zivilstands­amtlicher Obliegenheiten an die schweizerischen Gesandtschaften in Syrien, Jordanien und Irak.
 
2 Der Anhang 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1999[5] über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) wird wie folgt geändert:
 
Ziff. 1.2, 1.2.1 und 1.2.2

Fr.

1.2

Ausweis über den registrierten Familienstand

30–100

1.2.1

–  Grundgebühr

30

1.2.2

–  Zuzüglich für jede weitere Person als die Inhaberin und ihr Vater und ihre Mutter oder den Inhaber und sein Vater und seine Mutter (Maximalgebühr: 70)



10


IV 
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.  

9. Dezember 2005
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Bundespräsident Samuel Schmid
Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz

 



[1]      BS 2 513
[2]      AS 51 672
[3]      AS 53 154
[4]      AS 1957 611
[5]      SR 172.042.110



 
 



[1]      SR 211.112.2

 
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