Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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Statuten

I.            Name, Sitz und Zweck
 

Art. 1     Name

1 Unter dem Namen "Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen" (nachstehend Verband) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2 Der Verband besteht seit 2. Oktober 1927.
 
Art. 2     Sitz
Der Sitz befindet sich am Wohnsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
  
Art. 3     Zweck und Hauptaufgaben
1 Zweck und Hauptaufgaben des Verbandes sind:
a)     Förderung des Ansehens und der beruflichen Stellung der im Zivilstandswesen tätigen Personen;
b)     Wahrung und Förderung gemeinsamer beruflicher Interessen;
c)     Durchführung von Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch Veranstaltung von Grundkursen, Prüfungsvorbereitungskursen und vom Bund anerkannten Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen;
d)    Durchführung von Fachveranstaltungen;
e)    Herausgabe und Unterstützung von Fachpublikationen und Betrieb einer Homepage;
f)     Herausgabe von Drucksachen;
g)   Stellungnahme zu Entwürfen für Erlasse im Fachbereich;
h)   Pflege der Kollegialität zwischen den Mitgliedern und mit verwandten Organisationen im In- und Ausland.

2 Der Verband ist politisch und religiös neutral.
 
 
II.           Mitgliedschaft
 
Art. 4     Kategorien der Mitgliedschaft
a)   Mitglieder mit Stimmrecht sind Personen, die aktiv im Zivilstandswesen tätig sind.
b)   Mitglieder ohne Stimmrecht sind Personen, die früher im Zivilstandswesen tätig gewesen sind.
c)   Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband oder das Zivilstandswesen besonders verdient gemacht haben. Sie sind stimmberechtigt, wenn und solange sie aktiv im Zivilstandswesen tätig sind.
 
Art. 5     Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme als Mitglied eines kantonalen oder regionalen Verbandes (Kollektivmitgliedschaft) oder durch direkte Aufnahme in den Verband (Einzelmitgliedschaft).

Art. 6     Aufnahmemodalitäten
1 Das Gesuch um Aufnahme eines kantonalen oder regionalen Verbandes als Sektion des Verbandes ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, zusammen mit den Statuten, der Vorstandsliste und dem Mitgliederverzeichnis. Im Mitgliederverzeichnis sind die Personen, die aktiv im Zivilstandswesen tätig sind, und die Personen, die früher im Zivilstandswesen tätig gewesen sind, gesondert aufzuführen.
2 Die regionalen und kantonalen Verbände haben dem Vorstand von allen Änderungen ihrer Statuten umgehend Kenntnis zu geben und ihm jeweils im Januar eine aktuelle Vorstandsliste und ein Mitgliederverzeichnis per 1. Januar einzureichen. Im Mitgliederverzeichnis sind die Personen, die aktiv im Zivilstandswesen tätig sind, und die Personen, die früher im Zivilstandswesen tätig gewesen sind, gesondert aufzuführen.
3 Das Gesuch um Aufnahme als Einzelmitglied ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
 
Art. 7     Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch die Auflösung des Verbandes oder die Auflösung des kantonalen oder regionalen Verbandes, der die Mitgliedschaft vermittelt hat, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem kantonalen oder regionalen Verband, der die Mitgliedschaft vermittelt hat, oder aus dem Verband.
 
Art. 8     Austrittsmodalitäten
Der Austritt eines kantonalen oder regionalen Verbandes als Sektion und eines Einzelmitgliedes aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist erfolgen.
 
Art. 9     Ausschluss
Mitglieder, die den Statuten oder den Interessen des Verbandes zuwider handeln oder die Verbandspflichten nicht erfüllen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 
III.          Organisation
 
Art. 10   Organe
Organe des Verbandes sind:
a)   die Generalversammlung;
b)   der Vorstand;
c)   die Revisionsstelle.
 
a)  Generalversammlung
 
Art. 11   Aufgaben
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2 Sie behandelt folgende Geschäfte:
a)   Wahl des Vorstandes;
b)   Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
c)   Wahl der Revisionsstelle;
d)   Abnahme des Geschäftsberichts und der Rechnungen sowie Décharge-Erteilung an den Vorstand;
e)   Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f)     Aufnahme eines kantonalen oder regionalen Verbandes als Sektion;
g)   Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes;
h)   Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes;
i)    Genehmigung von besonderen Reglementen;
j)    Beschlussfassung über Anträge von regionalen oder kantonalen Verbänden oder von Mitgliedern, die mindestens drei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind;
k)   Statutenrevision;
l)    Beitritt zu internationalen Organisationen im Fachbereich.
 
Art. 12   Einberufung
1 Die Generalversammlung findet in der Regel jährlich, spätestens aber alle 2 Jahre statt und wird spätestens 4 Wochen vorher einberufen.
2 Vorher kann ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen.
 
Art. 13   Leitung
Die Generalversammlung wird geleitet von der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes.
 
Art. 14   Wahlen und Abstimmungen
1Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
2 Für die Feststellung des Stimmenmehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.
3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
4 Bei Stimmengleichheit steht der Person, welche die Generalversammlung leitet, der Stichentscheid zu.
5 Mitglieder ohne Stimmrecht und vom Vorstand eingeladene dem Verband nicht angehörende Personen haben beratende Stimme.

b) Vorstand
 
Art. 15   Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Die Landesteile und Sprachen sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. Wählbar sind Mitglieder, die aktiv im Zivilstandswesen tätig sind.
2 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Amtszeit beginnt am Tage der Generalversammlung.
 
Art. 16   Aufgaben
1 Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich andern Verbandsorganen übertragen sind.
2 Der Vorstand kann Aufgaben an Externe übertragen.
3 Der Vorstand bestimmt Ort, Datum und Dauer der Generalversammlung. Er kann dem Verband nicht angehörende Personen zur Teilnahme einladen und mit der Generalversammlung eine Fachtagung verbinden.
4 Der Vorstand befindet über die Aufnahme von Einzelmitgliedern.
5 Der Vorstand wählt die Vertretung in den Organen von internationalen Organisationen im Fachbereich.

Art. 17   Sitzungen
1 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Der Vorstand kann Spezialkommissionen bilden und Experten beiziehen.
3 Der Vorstand versammelt sich, so oft die Präsidentin oder der Präsident es für nötig erachtet, oder wenn 2 seiner Mitglieder es verlangen.
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
5 Bei Stimmengleichheit steht der Person, welche die Vorstandssitzung leitet, der Stichentscheid zu.
 
Art. 18   Geschäftsleitung
Der Vorstand bildet aus seinen Mitgliedern die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes. In dringenden Fällen entscheidet die Geschäftsleitung unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstandes bei nächster Gelegenheit.
 
Art. 19   Zeichnungsberechtigung
1 Der Vorstand bezeichnet die für den Verband zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.
2 Im Übrigen zeichnen der Präsident (die Präsidentin) oder der Vizepräsident (die Vizepräsidentin) und ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu Zweien.
 

c) Rechnungswesen und Revisionsstelle
 
Art. 20   Jahresbeiträge
1 Für Mitglieder mit Stimmrecht und Mitglieder ohne Stimmrecht können unterschiedliche Jahresbeiträge festgesetzt werden.
2 Ehrenmitglieder des Verbandes zahlen keine Jahresbeiträge.
 
Art. 21   Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
 
Art. 22   Ausgabenkompetenz
Zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben verfügt der Vorstand über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 10'000.00.
 
Art. 23   Buchführung
Der Verband führt eine Buchhaltung. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
Art. 24   Einzug der Jahresbeiträge
1 In der Regel sind die Jahresbeiträge jeweils im ersten Halbjahr einzuziehen.
2 Mitglieder, die erst im 2. Halbjahr eintreten, bezahlen nur den halben Jahresbeitrag.
 
Art. 25   Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle, bestehend aus 2 Revisoren oder Revisorinnen und 1 Ersatz, wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
2 Sie prüft jedes Jahr die Rechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.
 

IV.       Schlussbestimmungen
 
Art. 26   Auflösung
Für den Beschluss zur Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
Art. 27   Verbandsvermögen
Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das verbleibende Verbandsvermögen einer anderen wegen Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
 
Art. 28   Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Delegiertenversammlung sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 15. Juni 1979.

So beschlossen an der Delegiertenversammlung in Schaffhausen am 11. Mai 2001.

 

Teilrevisionen sind an der Generalversammlungen vom 22. Mai 2006 in Engelberg OW, 6. Juni 2008 in Sion VS und vom 7. Mai 2009 in Locarno TI beschlossen worden. Sie sind in der vorliegenden Neuauflage berücksichtigt. Die revidierten Statuten traten sofort in Kraft.

 

Artikel 27 wurde anlässlich der Generalversammlung in Braunwald am 10. Juni 2010 geändert.

 

Bei Differenzen zwischen den sprachlichen Versionen dieser Statuten ist die deutsche Fassung massgebend.
 

SCHWEIZERISCHER VERBAND FÜR ZIVILSTANDSWESEN
Beatrice Rancetti , Präsidentin   
Gian Carlo Pescio, Sekretär


 

 
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