Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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Statuten

 

Statuten

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

 

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen" (nachstehend Verband) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

Art. 2 Bestand und Sitz

1 Der Verband besteht seit 02. Oktober 1927.

2 Der Sitz befindet sich bei der Geschäftsstelle.

 

Art. 3 Zweck und Hauptaufgaben

1 Zweck und Hauptaufgaben des Verbandes sind:

a) Förderung des Ansehens und der beruflichen Stellung der im Zivilstandswesen tätigen Personen;

b) Wahrung und Förderung gemeinsamer beruflicher Interessen;

c) Durchführung der Aus- und Weiterbildung und vom Bund anerkannten Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen;

d) Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Projekten im Fachbereich;

e) Betrieb einer Website;

f) Herausgabe von branchenspezifischen Produkten;

g) Stellungnahmen zu Entwürfen für Erlasse im Fachbereich;

h) Pflege der Kollegialität zwischen den Mitgliedern und mit verwandten Organisationen im In- und Ausland.

 

2 Der Verband ist politisch und religiös neutral.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4 Kategorien

a) Mitglieder mit Stimmrecht sind Personen, die im Zivilstandswesen tätig sind (Aktivmitglieder).

b) Mitglieder ohne Stimmrecht sind Personen, die früher im Zivilstandswesen tätig gewesen sind (Passivmitglieder).

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband oder um das Zivilstandswesen besonders verdient gemacht haben. Sie sind stimmberechtigt, wenn und solange sie aktiv im Zivilstandswesen tätig sind.

 

Art. 5 Erwerb

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme als Mitglied eines kantonalen oder regionalen Verbandes (Kollektivmitgliedschaft) oder durch direkte Aufnahme in den Verband (Einzelmitgliedschaft).

 

Art. 6 Aufnahmemodalitäten

1 Das Gesuch um Aufnahme eines kantonalen oder regionalen Verbandes ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, zusammen mit den Statuten, der Vorstandsliste und dem Mitgliederverzeichnis. Im Mitgliederverzeichnis sind die Personen, die aktiv im Zivilstandswesen tätig sind (Aktivmitglieder), und die Personen, die früher im Zivilstandswesen tätig gewesen sind (Passivmitglieder), gesondert aufzuführen.

 

2 Die regionalen und kantonalen Verbände haben dem Vorstand von allen Änderungen ihrer Statuten umgehend Kenntnis zu geben und ihm jeweils im Januar eine aktuelle Vorstandsliste und ein Mitgliederverzeichnis per 01. Januar einzureichen. Im Mitgliederverzeichnis sind die Aktivmitglieder und die Passivmitglieder gesondert aufzuführen.

 

3 Das Gesuch um Aufnahme als Einzelmitglied (Aktiv- oder Passivmitglied) ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Art. 7 Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt durch die Auflösung des Verbandes oder durch die Auflösung des kantonalen oder regionalen Verbandes, der die Mitgliedschaft vermittelt hat, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem kantonalen oder regionalen Verband, der die Mitgliedschaft vermittelt hat.

 

Art. 8 Austrittsmodalitäten

Der Austritt eines kantonalen oder regionalen Verbandes und eines Einzelmitgliedes aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

 

Art. 9 Ausschluss

Mitglieder, die den Statuten oder den Interessen des Verbandes zuwider handeln oder die Verbandspflichten nicht erfüllen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

III. Organisation

 

Art. 10 Organe

Organe des Verbandes sind:

a) die Generalversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Revisionsstelle.

 

a) Generalversammlung

Art. 11 Aufgaben

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

 

2 Sie behandelt folgende Geschäfte:

a) Wahl des Vorstandes;

b) Wahl des Präsidiums;

c) Wahl der Revisionsstelle;

d) Genehmigung des Geschäftsberichts und der Rechnung sowie Décharge-Erteilung an den Vorstand;

e) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

f) Aufnahme eines kantonalen oder regionalen Verbandes;

g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes;

h) Beschlussfassung über Anträge von regionalen oder kantonalen Verbänden oder von Mitgliedern, die mindestens drei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind;

i) Statutenrevision;

j) Beitritt zu internationalen Organisationen im Fachbereich und Austritt aus diesen Organisationen.

 

Art. 12 Einberufung

1 Die Generalversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre statt und wird spätestens 4 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail einberufen.

 

2 Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte, schriftlich die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

 

3 Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

Art. 13 Leitung

Die Generalversammlung wird geleitet vom Präsidium oder einem andern Vorstandsmitglied.

 

Art. 14 Wahlen und Abstimmungen

1 Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

 

2 Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

 

3 Für die Feststellung des Stimmenmehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.

 

4 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

5 Bei Stimmengleichheit steht der Person, welche die Generalversammlung leitet, der Stichentscheid zu.

 

b) Vorstand

Art. 15 Zusammensetzung und Amtsdauer

1 Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Die Landesteile und Sprachen sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. Wählbar sind Mitglieder, die im Zivilstandswesen tätig sind.

 

2 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

3 Die Amtszeit beginnt am Tage der Generalversammlung.

 

4 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Art. 16 Aufgaben

1 Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich andern Verbandsorganen übertragen sind.

2 Der Vorstand kann Aufgaben an Dritte übertragen.

 

3 Der Vorstand bestimmt Ort, Datum und Dauer der Generalversammlung. Er kann dem Verband nicht angehörende Personen zur Teilnahme einladen und mit der Generalversammlung eine Fachtagung verbinden.

 

4 Der Vorstand befindet über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

5 Der Vorstand wählt die Vertretung in die Organe von internationalen Organisationen im Fachbereich.

 

Art. 17 Sitzungen

1 Der Vorstand versammelt sich so oft das Präsidium es für nötig erachtet, oder wenn 2 seiner Mitglieder es verlangen.

 

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

 

3 Bei Stimmengleichheit steht der Person, welche die Vorstandssitzung leitet, der Stichentscheid

zu.

 

4 Der Vorstand kann Spezialkommissionen bilden und Experten beiziehen.

 

Art. 18 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

 

c) Rechnungswesen und Revisionsstelle

Art. 19 Jahresbeiträge

1 Für Mitglieder mit Stimmrecht gemäss Art. 4 Bst. a werden die Jahresbeiträge durch die Generalversammlung festgelegt.

 

2 Passivmitglieder des Verbandes gemäss Art. 4 Bst. b bezahlen keine Jahresbeiträge.

 

3 Ehrenmitglieder des Verbandes gemäss Art. 4 Bst. c zahlen keine Jahresbeiträge.

 

Art. 20 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

2 Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

Art. 21 Ausgabenkompetenz

Zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben verfügt der Vorstand über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 10'000.00. Von dieser Limite ausgenommen sind die zweckgebundenen Mittel.

 

Art. 22 Buchführung

Der Verband führt eine Buchhaltung. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 23 Einzug der Jahresbeiträge

1 In der Regel sind die Jahresbeiträge jeweils im ersten Halbjahr einzuziehen.

 

2 Mitglieder, die erst im 2. Halbjahr eintreten, bezahlen den halben Jahresbeitrag.

 

Art. 24 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

IV. Schlussbestimmungen

Art. 25 Auflösung

Für den Beschluss zur Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Art. 26 Verbandsvermögen

Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das verbleibende Verbandsvermögen einer, wegen Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks, steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 15. Juni 1979.

Die an der Delegiertenversammlung vom 11. Mai 2001 in Schaffhausen sowie an den Generalversammlungen vom 22. Mai 2006 in Engelberg OW, 06. Juni 2008 in Sion VS, 07. Mai 2009 in Locarno TI und 10. Juni 2010 in Braunwald GL beschlossenen Teilrevisionen sind in der vorliegenden Auflage berücksichtigt. Die revidierten Statuten treten sofort in Kraft.

Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 13. Mai 2011 in Neuenburg geändert.

 

SCHWEIZERISCHER VERBAND FüR ZIVILSTANDSWESEN

Der Präsident:              Die Vizepräsidentin:

 

Roland Peterhans             Karin Banderet

 
NEWS

Bundesgericht bekräftigt Anwenbarkeit von Art. 98 Abs. 4 ZGB

Leitentscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2011: 2C_349/2011.

Die seit 1. Januar 2011 geltenden zivilstandsdienstlichen Bestimmungen betreffend illegalen Aufenthalt von ausländischen ehewilligen Personen behalten ihre volle Gültigkeit. Der Ball liegt bei den Migrationsbehörden.


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Name und Bürgerrecht - Schlussabstimmungen
Der Nationalrat und der Ständerat haben am 30. September 2011 die neuen Regelungen zu Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder im Zivilgesetzbuch in den Schlussabstimmungen beschlossen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am 19. Januar 2012 ab.
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Gegen Zwangsheiraten
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates sagt Zwangsheiraten den Kampf an. Sie hat am 19. August 2011  die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage, nach der unter Zwang geschlossene Ehen von Amts wegen angefochten und Eheschliessungen mit Minderjährigen nicht mehr toleriert werden sollen, mit grosser Mehrheit zugestimmt. Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2011 Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Die Detailberatung findet aus Zeitgründen erst in der Frühjahrssession 2012 statt. Es liegen mehrere Änderungsanträge vor.
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