Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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Vernehmlassungen / Stellungsnahmen


Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Änderung des ZGB in Sachen Namen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder 
 
 
Zum Namen:
Unser Verband begrüsst, dass mit dem vorliegenden Vorentwurf endlich die Möglichkeit geschaffen wird, den aktuellen Namen auch nach der Trauung beibehalten zu können. Der Umweg über den Doppelnamen, der vielfach nur in Ermangelung einer andern Möglichkeit gewählt wurde, kann somit auch umgangen werden. Gleichzeitig begrüssen wir auch die Beseitigung der Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Gesetz.
 
Die Mitglieder des Vorstandes möchten jetzt jedoch die Möglichkeit nutzen, in einem noch breiteren Konsens, als die Kommission dies vorgesehen hat, eine noch fortschrittlichere Vorlage einzubringen. Es soll eine Vorlage sein, welche dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung trägt und endlich auch mit dem „Nebenprodukt Allianznamen" aufräumt. Wie allgemein bekannt ist, führt der Allianzname immer wieder zu Verwirrungen. Einer Bürgerin oder einem Bürger klar zu machen, weshalb zivilrechtlich kein Allianzname existiert, jedoch bei der Einwohnerkontrolle schon (Pass, ID-Karte werden auf Wunsch mit diesem versehen), ist schlicht und ergreifend ein erfolgloses Unterfangen.
 
 
Brautleuten, die ihre Verbundenheit auch im Namen dokumentieren wollen, sollten die Freiheit haben, unter verschiedenen Varianten auszuwählen. In Kombination mit dem vorliegenden Entwurf schlägt der SVZ aus den Überlegungen, dass die Angaben im Zivilstandswesen und in Ausweisdokumenten wie Pass und/oder Identitätskarte übereinstimmen sollten folgende Namensführungsmöglichkeiten vor:
 

Braut ist ledig


Mann: Müller (aktueller Name), ledig / geschieden / verwitwet

Frau: Huber (aktueller Name), ledig

Kind

Müller
oder Müller-Huber
oder Huber-Müller

Huber
oder Huber-Müller
oder Müller-Huber

Müller oder Huber *

Müller
oder Müller-Huber
oder Huber-Müller

Müller

Müller

Huber

Huber
oder Huber-Müller
oder Müller-Huber

Huber

* Falls keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Mutter.
 
   
 
Braut war unter dem bisherigen Recht verheiratet, hat den Namen des Mannes „Meier" übernommen und diesen nach der  Eheauflösung behalten

Mann: Müller (aktueller Name), ledig / geschieden / verwitwet

Frau: Meier (aktueller Name, ledig Huber), geschieden / verwitwet

Kind

Müller
oder Müller-Meier
oder Meier-Müller

Meier
oder Meier-Müller
oder Müller-Meier

Müller oder Meier *

Müller
oder Müller-Meier
oder Meier-Müller

Müller

Müller

Meier

Meier
oder Meier-Müller
oder Müller-Meier

Meier


* Falls keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Mutter.
 
(Namensführungsmöglichkeiten mit dem Namen „Huber" nur nach einer Namenserklärung der Braut vor der Eheschliessung.)
 
  
 
Braut war unter dem bisherigen Recht bereits verheiratet, hat bei der Eheschliessung ihren ledigen Namen „Huber" demjenigen des Mannes „Meier" vorangestellt und diesen „künstlichen/unechten" Doppelnamen „Huber Meier" nach der Eheauflösung behalten

Mann: Müller (aktueller Name), ledig / geschieden / verwitwet

Frau: Huber Meier (aktueller „künstlicher/unechter" Doppel­name, ledig Huber), geschieden / verwitwet

Kind

Müller
oder Müller-Huber
oder Huber-Müller

Huber
oder Huber-Müller
oder Müller-Huber

Müller oder Huber *

Müller
oder Müller-Huber
oder Huber-Müller

Müller

Müller

Huber

Huber
oder Huber-Müller
oder Müller-Huber

Huber

Müller
oder Müller-Meier
oder Meier-Müller

Meier
oder Meier-Müller
oder Müller-Meier

Müller oder Meier *

Müller
oder Müller-Meier
oder Meier-Müller

Müller

Müller

Meier

Meier
oder Meier-Müller
oder Müller-Meier

Meier


 
* Falls keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Mutter.
 


 
Braut war unter dem bisherigen Recht bereits zwei Mal verheiratet, hat bei der ersten Eheschliessung den Namen des Mannes „Meier" angenommen und diesen nach der Eheauflösung behalten, hat bei der zweiten Eheschliessung den bisherigen Namen „Meier" demjenigen des Mannes „Muster" vorangestellt und diesen „künstlichen/unechten" Doppelnamen „Meier Muster" nach der  Eheauflösung behalten

Mann: Müller (aktueller Name), ledig / geschieden / verwitwet

Frau: Meier Muster (aktueller „künstlicher/unechter" Doppel­name, ledig Huber), geschieden / verwitwet

Kind

Müller
oder Müller-Meier
oder Meier-Müller

Meier
oder Meier-Müller
oder Müller-Meier

Müller oder Meier *

Müller
oder Müller-Meier
oder Meier-Müller

Müller

Müller

Meier

Meier
oder Meier-Müller
oder Müller-Meier

Meier

Müller
oder Müller-Muster
oder Muster-Müller

Muster
oder Muster-Müller
oder Müller-Muster

Müller oder Muster *

Müller
oder Müller-Muster
oder Muster-Müller

Müller

Müller

Muster

Muster
oder Muster-Müller
oder Müller-Muster

Muster


* Falls keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Mutter.
(Namensführungsmöglichkeiten mit dem Namen „Huber" nur nach einer Namenserklärung der Braut vor der Ehe-
schliessung.)


Wie Sie oben ersehen können, erlauben wir uns hiermit auch, die Namensführung der Kinder unter eine neue Sichtweise zu stellen: 
 

  • Es wird keine namensrechtliche Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern gemacht. Voraussetzung ist einzig die vorliegende Kindesanerkennung durch den biologischen Vater.
  •  „Natürliche/echte" Doppelnamen wie z.B. Robert-Tissot oder Lalive d'Epinay oder Namensführungen bei ausländischen Staatsangehörigen (Spanien, Portugal usw.) bleiben zwingend erhalten. In einem solchen Fall können von Gesetzes wegen nur alle Namensteile dem Kinde übertragen werden.
  • Kinder erhalten keine „künstlichen/unechten" (angeheirateten) Doppelnamen.
  • Bei Uneinigkeit über die Namensführung entscheidet die Mutter („mater semper certa est").

Mit diesen oben aufgeführten Möglichkeiten  wird dem Wunsch traditionsverbundener Personen entsprochen und gleichzeitig kann so die unterschiedliche Handhabung der Namensführung zwischen dem Zivilrecht und den nicht rechtlich untermauerten Gepflogenheiten bei den Einwohnerkontrollen eliminiert werden. Zusätzlich wird dadurch auch die Harmonisierung zwischen den verschiedenen Registern unterstützt (siehe dazu die entsprechenden Vernehmlassungen „Neue AHV-Versichertennummer" und „ Registerharmonisierung").
 
Grundsätzliches zur Terminologie in Sachen Namen:
Im heutigen Recht ist von Name, Familiename, Vorname und Ledigname die Rede. Wir schlagen vor, künftig nur noch Name(n) und Vorname(n) zivilrechtlich gelten zu lassen, was zu einer Vereinfachung, auch nach aussen, führen würde. Bitte beachten Sie jedoch, dass unser Antrag nur die amtliche Namensführung betrifft, will heissen: Der Ledigname sowie Andere Namen im System Infostar müssen weiterhin bestehen bleiben.

Im Rahmen der Registerharmonisierung und der neuen AHV-Versichertennummer sollten sich dann auch die Einwohnerkontrollen und andere Registerführer zwingend an die amtlichen Namen halten; will heissen, die Namensführung einer Person wird zwingend nur noch aus Infostar in die übrigen Register übertragen. Dies betrifft auch die ausländischen Staatsangehörigen, die hier in der Schweiz geheiratet haben oder hier in der Schweiz geboren wurden. Der Pass einer ausländischen Person darf nicht mehr als Grundlage für die Eintragung in die Einwohnerregister dienen, wie es mit der heutigen Regelung üblicherweise, aber doch nicht konsequent – in Abweichung der Infostardaten – praktiziert wird.
 

Zum Bürgerrecht
 
Ehegatten:
Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein/seine Bürgerrechte.

Bemerkungen im Zusammenhang mit den Artikeln 30a, 119 und 8a Schlusstitel ZGB:
Der Ehegatte, der seinen Familiennamen bei der Eheschliessung geändert hatte, soll nicht nur seinen Ledignamen wieder annehmen können, sondern auch auf das mit der Eheschliessung erworbene Bürgerrecht des andern Ehegatten verzichten können, und zwar nicht nur nach Auflösung der Ehe, sondern auch noch während der bestehenden Ehe.

 
Kinder:
Durch Erklärung der Eltern werden dem Kind entweder das oder die Bürgerrechte der Mutter oder des Vaters, einzelne oder alle der Eltern zusammen übertragen.
 
Alle folgenden Kinder erhalten von Gesetzes wegen die gleichen Bürgerrechte.
 
Bei Nichteinigung in Sachen Bürgerrecht wird am festgelegten Namen des Kindes angeknüpft.

 
Kommentar speziell zu einzelnen Artikeln 

Art. 8a Schlusstitel
Alle Personen, denen die neue Namensführung durch das Gesetz bisher verwehrt war, sollen die Möglichkeit haben, die gewünschte Namensführung nun doch noch zu erreichen.
Zu bedenken ist dabei, dass den Zivilstandsämtern dadurch ein beträchtlicher Mehraufwand entsteht, ist doch damit zu rechnen, dass viele betroffene Personen von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen werden. Eine Fristansetzung im Sinne einer Übergangsfrist ist hier zu überdenken.

Art. 30 Abs. 2
Wird aufgehoben, was der Verband sehr begrüsst.
 
Art. 30a
Hier wird endlich ein Schritt in die richtige Richtung getan. Es war schon immer stossend, dass nach Auflösung der Ehe durch den Tod keine Namenserklärung möglich war. Diese Regelung muss jedoch in logischer Konsequenz auch nach Auflösung der Ehe durch eine Verschollenerklärung gelten.
 
Art. 119
Der zukünftige Verzicht auf das Setzen einer Frist für die Abgabe der Namenserklärung vereinfacht der Bürgerin/dem Bürger und der Namensänderungsbehörde das Verfahren sehr. Der Artikel findet volle Unterstützung durch den Verband.
Dass der Ledigname angenommen werden kann, ist auch folgerichtig. Der geschiedenen Person soll jedoch weiterhin auch gestattet sein, den Namen, den sie vor der letzten Heirat trug, wieder anzunehmen.
 
Bei einer Heirat im Ausland können die Brautleute vor der Heirat eine Namenserklärungen auf dem Zivilstandsamt abgeben. Ist dies nicht geschehen und wird die Eheschliessungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet, entscheidet ebendiese Behörde, ob die Namensführung zugelassen wird oder nicht. In den einzelnen Kantonen wird die Praxis dazu heute jedoch uneinheitlich gehandhabt; einzelne Kantone stellen sich auf den Standpunkt, dass die Namenswahl unbedingt vor der Heirat getroffen werden muss, andere wiederum geben den Eheleuten mit der Namenswahl Zeit bis zur Eintragung der Heirat in der Schweiz. Hier muss ebenfalls eine schweizerisch einheitliche Lösung gefunden werden.

 
Zum Schluss, aber nicht weniger wichtig, benutzen wir noch die Möglichkeit, zwei weitere Punkte einzubringen, die nicht direkt mit diesem Thema zu tun haben, jedoch von enormer Wichtigkeit sind für die praktische Arbeit an der Front, da wir damit tagtäglich konfrontiert werden:
 

  1. Wir beantragen mit Nachdruck, dass die Möglichkeit geschaffen wird, eine Kindesanerkennung auch für totgeborene Kinder durchführen zu können !
    Wir erleben jeden Tag, wie verzweifelt die Eltern eines totgeborenen Kindes reagieren, wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen kann; nur weil das Gesetz dies nicht vorsieht. Überaus stossend ist auch, dass eine vorgeburtliche Kindesanerkennung bei der Beurkundung eines totgeborenen Kindes nicht berücksichtigt wird. Es darf nicht sein, dass in einem solchen Falle der Vater des Kindes nicht aufgeführt wird, obwohl die Anerkennung vorliegt.
  2. Art. 100 Abs. 1 ZGB sagt aus: die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden.
    In diesem Punkt beantragen wir auch mit Nachdruck, dass die Frist wieder auf sechs Monate festgeschrieben wird.

Die Mitglieder des Vorstandes wollen mit diesem weitreichenden Vorschlag in Sachen Namen und Bürgerrecht festen Schrittes in die fernere Zukunft gehen und damit vermeiden, dass schon in ein paar wenigen Jahren die Gesetzgebung neuerlich dem gesellschaftlichen Wandel und der zunehmenden Mobilität angepasst werden muss.
 
09.10.2007
 

Vernehmlassung Scheinehen unterbinden
 
Der Vorstand des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen bedankt sich für die ihm gewährte Möglichkeit, zur parlamentarischen Initiative: Scheinehen unterbinden Stellung nehmen zu können.
 
Vorab nimmt der Verband zum Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates wie folgt Stellung:
 
Zum Punkt 1.4 – das geltende Recht, letzter Abschnitt auf Seite 5
Mit Schrecken mussten wir feststellen, dass Ihrerseits der Ausländerausweis doch tatsächlich als Identitätspapier deklariert wird. Der Ausländerausweis ist jedoch lediglich ein Legitimationspapier, das zum beschränkten Aufenthalt in der Schweiz berechtigt und gleichzeitig Auskunft über den Aufenthaltsstatus des Inhabers/der Inhaberin gibt. Es ist ja allseits bekannt, dass die Namensführung in den allermeisten Fällen auf Aussagen hin basiert und nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten untermauert wurde. Aus zivilrechtlicher Sicht wird die Identität ausschliesslich mit dem Pass oder der Identitätskarte oder evtl. mit einem andern Dokument, das mit einem Foto des Inhabers/der Inhaberin versehen ist, ausgewiesen. Die Forderung nach Identifizierung der handelnden Person trägt bei zur Registerwahrheit.
 
Zu den einzelnen Artikeln im ZGB resp. im PartG:
Die Änderungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch – Art. 98 Abs. 4 und Art. 99
Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 PartG,  wonach die Verlobten bzw. die Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens resp. Vorverfahrens zwingend nachweisen müssen, werden durch unseren Verband begrüsst. Bei hängigen Verfahren jedoch sollte eine Übergangsfrist gesetzt werden, würden doch sonst die Abklärungen gerade bei grösseren Ämtern zu einem unverhältnismässigen und nicht zu unterschätzenden Mehraufwand führen.
 
Für die sog. Touristen-Trauungen oder für die binationalen Eheschliessungen ohne rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bleibt immer noch die Möglichkeit, das Vorbereitungsverfahren bei der zuständigen Schweizerischen Botschaft im Wohnsitzland einzuleiten. Dadurch besteht auch nach der Revision der Gesetzesbestimmungen keine Einschränkung der Verfassungsmässigkeit in Bezug auf Art. 14 BV - Recht auf Ehe.
 
Zum Art. 99 Abs. 4 ZGB und zum Art. 6 Abs. 2 PartG ist zu sagen, dass hier die Möglichkeit für die Zivilstandsbehörden und die Migrationsbehörden geschaffen wird, endlich einmal – gesetzlich begründet – enger zusammenarbeiten zu können. Der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen hofft, dass in Zukunft der sinnvolle Austausch von Informationen zwischen den Zivilstandsämtern und den Migrationsbehörden (von Seiten der Migrationsbehörden) offener gestaltet wird.
Allerdings müssen die Migrationsbehörden letztendlich auch geeignete Massnahmen einleiten können, dass diese neue Regelung überhaupt ihren Sinn erhält. Ansonsten kann diese Mitteilungspflicht getrost wieder gestrichen werden.
 
Unser Verband wünscht sich diese o.e. Zusammenarbeit auch in den übrigen Sachbereichen des Zivilstandswesen (Geburten, Anerkennungen, Todesfälle usw.), die doch auch wieder die Migrationsbehörden betreffen werden.
 
 

Vernehmlassung Änderung Bürgerrechtsgesetz - Nichtigerklärung, Fristerstreckung
 
Der Vorstand des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen bedankt sich für die ihm gewährte Möglichkeit, zur parlamentarischen Initiative: Änderung Bürgerrechtsgesetz – Nichtigerklärung, Fristerstreckung Stellung nehmen zu können.
 
Die heute geltende Gesetzesbestimmung im Art. 41 Abs. 1 BüG wird im Grundsatz bestehen bleiben, was unser Verband begrüsst. Allerdings würden wir uns wünschen, wenn im Abs. 1 das Wort erschlichen durch eine andere Umschreibung ersetzt wird. Wir sind der Auffassung, dass das qualifizierende Element des „Erschleichens" fallen gelassen werden sollte. Die Nichtigerklärung soll schon dann möglich sein, wenn die Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt worden ist.
 
Neu wird dieser Artikel allerdings mit Art. 41 Abs. 1bis erweitert, und zwar mit einer differenzierteren Regelung der Verjährungsfrist. Wir unterstützen den Vorschlag der Kommission, eine Einbürgerung zeitlich erweitert – bis spätestens nach 8 Jahren – als nichtig erklären zu können. Damit können klare Missbrauchsfälle, die erst nach Jahren ans Licht kommen, von den Behörden noch geahndet werden, wenn die heute im Gesetz vorgesehene Fünfjahresfrist schon verstrichen wäre. Diese Erweiterung gilt selbstverständlich auch für die Nichtigerklärungen von ordentlichen Einbürgerungen durch die Kantone.
 
Als Massnahme zur Verhinderung von Missbräuchen bei den erleichterten Einbürgerungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG könnte sich unser Verband eine Erhöhung von drei auf fünf Jahren Ehegemeinschaft  mit dem Schweizer Bürger vorstellen.
 
 

Vernehmlassung zur Verordnung zum BG über die Harmonisierung der Einwohnerregister und an anderer amtlicher Personenregister (RHV)
 
 
Der Vorstand des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen bedankt sich für die ihm gewährte Möglichkeit, zu den Ausführungsbestimmungen zum RHG Stellung nehmen zu können.
 
 
Grundsätzlich ist der Verband der Meinung, dass die revidierten/neuen Artikel in der Zivilstandsverordnung logisch und folgerichtig scheinen.
 
 
Unser Verband beschränkt sich auf die Stellungnahme zu jenen Punkten, die direkt das Zivilstandswesen betreffen:
 
 
Art. 28 Abs. 1 RHV
Die Harmonisierung der Register sollte bis spätestens am 15.01.2010 abgeschlossen sein. Wir betonen nochmals, dass eine manuelle Nacherfassung durch die Zivilstandsämter, mit der momentanen Kapazität, schlicht unvorstellbar ist, zumal auch die Rückerfassung aller lebenden Personen noch nicht abgeschlossen ist und sein wird.
 
 
Art 49 Abs. 1 und 3 ZStV
Der Datentransfer via Sedex kann unsererseits technisch nicht beurteilt werden; wir sind jedoch überzeugt, dass dies machbar ist.  
Doch wird diese technische Anbindung von Infostar an Sedex sicherlich auch wieder die finanzielle Seite aufwerfen, wobei auch hier wieder zu betonen ist, dass weder die Kantone, noch die Gemeinden, noch die Kreise, noch die Bezirke gewillt sein werden, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.
 
 
Art. 99a ZStV
Der Verband ist grosser Hoffnung, dass die Nacherfassung der neuen AHV-Versichertennummer zum allergrössten Teil automatisiert werden kann. Eine manuelle Nacherfassung ist bei einem Bestand von ca. 6' 000' 000 erfassten Personen (bis Ende 2008) schlicht wirklichkeitsfremd. Der Bund muss eine elektronische Lösung finden. Es werden so noch genügend manuelle Nacherfassungen nötig sein; hervorgerufen von nicht ganz übereinstimmenden Personendaten.
Der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen verweist hierzu explizit auf die Stellungnahme vom 30.08.2007 (neue AHV-Versichertennummer).
 
 
20.09.2007

Vernehmlassung zur AHVG-Revision vom 23.06.2006
Neue AHV-Versichertennummer
 
 
Der Vorstand des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen bedankt sich für die ihm gewährte Möglichkeit, zur Umsetzung der AHVG-Revision  vom 23.06.2006 (neue AHV-Versichertennummer) Stellung nehmen zu können.
 
In der geänderten Verordnung zum Registerharmonisierungsgesetz (RHG) vom 23.06.2006 (RHV) schreibt die revidierte Zivilstandsverordnung vom 28.04.2004 (SR 211.112.2) vor, dass das informatisierte Standesregister Infostar die neue AHV-Versicherungsnummer führen muss.
Damit sind die schweizerischen Zivilstandsämter gemäss Art. 8, 49, 53 und 99a ZStV direkt betroffen.
 
Wie unser Verband auch schon in einer früheren Stellungnahme zur Registerharmonisierung vorausgesagt hatte, wird das schweizerische elektronische Register Infostar in diesem Zusammenhang eine wichtig Rolle einnehmen, indem die Zivilstandsämter jeweils den Anfang (Geburt) und das Ende (Tod) der Rechtspersönlichkeit urkundsrechtlich erfassen.
Durch die neue AHV-Versicherungsnummer {Personenidentifikationsnummer (PIN)} zeichnet sich jetzt eine noch engere Zusammenarbeit zwischen den AHV-Behörden und den Zivilstandsämtern ab; integriert in die Registerharmonisierung.
 
Für die Einführung der AHV-Versicherungsnummer stellt sich nun die Frage des Aufwandes betreffend die Einspeisung in das elektronische Zivilstandsregister Infostar. Die entsprechende Software muss angepasst und neu programmiert werden. Dazu kommt der personell enorm hohe Aufwand für die Zuordnung zu den bereits erfassten Personen in Infostar. Wir können uns vorstellen, dass ein grosser Teil davon automatisiert werden könnte, wobei jedoch eine manuelle Nachbeurkundung nicht zu umgehen sein wird. Dazu ist allerdings klar zu betonen, dass die Zivilstandsämter keinerlei Personalressourcen zu einer derartigen „Übung" zur Verfügung stellen können. Solche einzelnen Nachbeurkundungen sind oft erst nach zeitintensiven Nachforschungen in den Belegen zu bewerkstelligen. Geht man nun von 50% der bereits erfassten Personen in Infostar aus, die manuell nachbeurkundet werden müssen, so müssten etliche Hundert Vollzeit-Arbeitsstellen für ein Jahr geschaffen werden. Diese Kapazität auf den Zivilstandsämtern kann nicht von heute auf Morgen geschaffen werden, denn da fehlen schlicht und ergreifend die Fachkräfte; und das Verständnis der Verwaltungsbehörden für solche (Aufstockungen ist eher in die Schublade „kein Verständnis" zu legen.
 
Annahme:
 
Ø      erfasste Personen Ende 2008                          6 Mio
Ø      manuelle Nachbeurkunden ca. 50%                 3 Mio
Ø      durchschn. Arbeitsaufwand/Person                 15 Min.
                                                                                                                                                
Anhand dieser Zahlen kann man ersehen, dass für die Implementierung des PIN in Infostar ein enormer Aufwand bevorsteht; in personeller wie auch in technischer Hinsicht, zumal diese Nummern erst noch in kürzester Zeit eingefügt werden müssten.
 
Für den SVZ ist klar, dass die Investitionskosten für die Anpassung des Programmes Infostar durch den Bund getragen werden müssen. Die Kantone als Trägerschaft von Infostar werden gewiss nicht gewillt sein, diese neuen enormen Kosten zu finanzieren. Auch in denjenigen Kantonen, in denen die Personalkosten und die zusätzlichen Infrastrukturkosten den Gemeinden / Kreisen / Bezirken zufallen, wird den Zivilstandsbehörden mit solchen Anliegen grosser Widerstand erwachsen. Wir erinnern gerne nochmals an die Sparübungen auf allen Verwaltungsebenen, nicht zuletzt im Bundesamt für Justiz, als oberste Behörde im Zivilstandswesen.
 
Nach wir vor kann der SVZ (somit alle Zivilstandsämter) nicht verstehen, dass die Star-Nummer nicht als PIN genutzt werden kann – wie bereits in der Stellungnahme vom 10.07.2004 dargelegt -  zumal mit dem vorgesehenen Vorgehen Infostar die wichtigste Rolle spielt.
 
Der SVZ ist auch klar der Meinung, dass das Verfahren für eine Nachbeurkundung von den Zivilstandsbehörden festgelegt werden muss und nicht nach der AHV-Gesetzgebung ablaufen darf, wie im Kommentar zu den Verordnungsänderungen zum Registerhamonisierungsgesetz (RHG) aufgeführt ist (Punkt 4, Art. 99a).
 
Schlussbemerkung:
Solche einschneidenden Änderungen in der Gesetzgebung sollte man nicht nur aus der Sicht des federführenden Amtes (hier AHV) sehen und dadurch mit stark eingeschränktem Blickwinkel andere stark betroffenen Amtsstellen (hier Zivilstandsbehörden) vor (fast) unlösbare Probleme stellen.
 
Liestal/Chur, 29.08.2007

 
Text der Vernehmlassung

Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des BG vom 16.12.2005 über die Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16.12.2005
 
 
Der Vorstand des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen bedankt sich für die ihm gewährte Möglichkeit, zu den Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16.12.2005 über die Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16.12.2005 Stellung nehmen zu können.
 
Um eine wirkungsvolle Handhabung des Rechts zu gewährleisten, wird von Seiten des Vorstandes die Schaffung eines gesetzlichen Fundaments ganz klar begrüsst. Allerdings müsste parallel dazu auch eine klar definierte Zusammenarbeit zwischen den Zivilstandsbehörden und dem jeweiligen kantonalen Migrationsamt zu Grunde liegen.
 
Schein- bzw. Zweckehen sollten unseres Erachtens in aller Regel in Zusammenarbeit mit den Migrationsbehörden, mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, bekämpft werden. Mit einer solchen Zusammenarbeit kann auch die Gefahr der Willkür in Grenzen gehalten werden. Wenn nur einzelne Personen (sprich die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte) solche Geschäftsfälle bewerten müssen, kommt es unweigerlich zu einigen willkürlich gefällten Entscheiden, denn es wird sicher Ämter geben, die eine sehr strenge Linie in diesen Fällen fahren und wiederum andere Zivilstandsämter, die die Überprüfung solcher Sachverhalte doch eher in einem sehr geringfügigen Umfang vornehmen werden, wenn nicht sogar ganz darauf verzichten.
 
Es bleibt also doch noch ernsthaft zu klären, ob eine solche Befugnis in der Tat nur den Zivilstandsbeamten/den Zivilstandsbeamtinnen übertragen werden soll. Die Tagung anlässlich einer Delegiertenversammlung hat nämlich gezeigt, dass die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen absolut nicht geneigt sind, einer solchen Bestimmung in ausführender Weise gerecht zu werden. Daher lehnt der Zentralvorstand diese neue Bestimmung in der Verordnung, in der vorliegenden Ausgestaltung, auch ab. Wir sehen darin wohl das richtige Instrument, diesem offensichtlichen Missbrauch zu begegnen, jedoch sind wir der Meinung, dass die Verantwortung für die Durchsetzung der gesetzlichen Konsequenzen nicht dem Zivilstandsamt auferlegt werden darf, sondern ganz klar bei den kantonalen Migrationsbehörden liegen muss. Es geht ja den ausländischen Staatsangehörigen letztendlich um die Erlangung eines Aufenthaltsstatus' in der Schweiz; also handelt es sich hiermit um eine Kernaufgabe der Migrationsbehörden.
 
Wir sind der manifesten Auffassung, dass dem Zivilstandsbeamten/der Zivilstandsbeamtin keine solchen „polizeilichen" Aufgaben übertragen werden sollten, da sie mit der Handlung eines Trauungsbeamten/einer Trauungsbeamtin nicht vereinbar sind.
 
Allerdings könnten wir uns gut vorstellen, dass von unserer Seite entsprechende Hinweise an die ausführende kantonale Migrationsbehörden weitergegeben werden, z.B. in Form eines klar definierten Fragebogens. Als sehr wichtig für eine künftig wirksamere Bekämpfung dieser Missbräuche erscheint uns auch eine engere Zusammenarbeit zwischen den Fremdenpolizeibehörden von Kantonen und Bund und den Behörden im Zivilstandswesen; d.h. der Zivilstandsbeamte/die Zivilstandsbeamtin sollte auf die Unterlagen des BFM resp. der jeweiligen kantonalen Fremdenpolizei direkten Zugriff haben. Die Zugriffsberechtigung für die Zivilstandsbehörden auf das System ZEMIS müsste also – wie schon mehrmals von uns gefordert – entsprechend erweitert werden.
 
Zusammenfassend möchten wir nochmals festhalten, dass man „unseren" Problemfall (Scheinehen) am wirksamsten mit den Mitteln des revidierten Fremdenpolizeirechts, zusammen mit einer abschliessenden Auflistung der unzweideutigen Ungültigkeitsgründe im Zivilgesetzbuch entgegenwirken kann; wobei das Instrument zur Bekämpfung derartiger Missbräuche auf beiden Zeitebenen einsetzbar sein muss, nämlich erstens, bei der Verhinderung derartiger Eheschliessungen durch die Migrationsbehörden, und zweitens, bei der nachträglichen Auflösung einer missbräuchlich geschlossenen Ehe!
 
Es ist noch anzumerken, dass die Zivilstandsbehörden in Form von Schulungen speziell auf solche neue Tätigkeiten (Anhörungen) vorbereitet  werden müssten; und das nicht nur in einer „Schnellbleiche". Es sei außerdem erwähnt, dass dadurch eine beachtliche Erhöhung der Stellenprozente bei den Zivilstandsämtern die Folge sein würde, um diesen arbeitsintensiven (Detektiv-) Tätigkeiten überhaupt rechtsgenüglich nachgehen zu können (Anhörungen, Protokollführung der Telefonate usw.). Nicht zu vergessen ist, dass auch der Gebührentarif entsprechend angepasst werden müsste, damit die zusätzlichen Aufwendungen auch verrechnet werden könnten.
 
Schlussbemerkung: Man kann zu diesem Thema ganz allgemein jetzt schon sagen, ohne die Kristallkugel zu bemühen: Solche Entscheide bieten enormes Konfliktpotential, welches in langwierige, kostenintensive Rechtsstreitigen führen können.
 
 
Liestal/Chur, 10.05.2007
 
 

 
Text der Vernehmlassung
 
 

Verordnung über das neue zentrale Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS-Verordnung)
Vernehmlassung
 
Der Vorstand des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen bedankt sich für die ihm gewährte Möglichkeit, zum Entwurf der Verordnung über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (ZEMIS) Stellung zu nehmen.
Die Zemis-Verordnung sieht einen Zugriff der kantonalen und kommunalen Zivilstands-behörden auf die Stammdaten von Personen aus dem Ausländer- und dem Asylbereich vor (Art. 10 lit. k und Art. 10a lit. i). Die hiermit erteilte Berechtigung mittels Abrufver-fahren, Daten aus dem System zugänglich zu machen, erachten wir für besonders wichtig und zeitgemäss.
In der Praxis wird nämlich festgestellt, dass immer öfters Zivilstandsereignisse und Ehevorbereitungsverfahren Ausländer betreffen. Nicht selten verfügen sie über keine oder ungenügende bzw. mangelhafte Zivilstandsdokumente und Ausweise, um eine einwandfreie Beurkundung ins schweizerische Personenstandsregister (Infostar) vornehmen zu können.
Mit dem Datenzugriff auf ZEMIS, erhalten die Zivilstandsbeamtinnen und die Zivilstands-beamten einige wichtigen Informationen zur Durchführung weiterer notwendigen Abklärun-gen über den Personenstand der von einem Zivilstandsereignis betroffenen Ausländer.
Da die Zivilstandsregister dazu bestimmt sind, den Beweis über den Zivilstand einer Person zu erbringen (siehe erhöhte Beweiskraft von öffentlichen Registern gemäss Art. 9 ZGB) ist die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Eintragungen absolut unentbehrlich. Dies bedeutet, dass Zivilstandsereignisse nur ausnahmsweise nicht auf Grund von Zivilstandsdokumenten zu beurkunden sind. 
Bei den Stammdaten, die mit ZEMIS in Zukunft auch von den Zivilstandsbehörden abgerufen werden können, ist die Quelle der Angaben nicht ersichtlich. Das heisst, dass die Personendaten sowohl auf Grund von Zivilstandsdokumenten als auch von mündlichen Äusserungen im ZEMIS erfasst werden. Aus diesem Grund, können in der Regel die aus dem zentralen Migrationsinformationssystem gewonnene Informationen, nicht für die Beurkundung von Zivilstandsereignisse oder für Ehevorbereitungsverfahren gebraucht werden. 
Um eine optimale Nutzung von ZEMIS im Zivilstandswesen zu erreichen, wäre es sehr wünschenswert, wenn nicht nur ein Zugriffsrecht auf die Stammdaten, sondern auch ein Einsichtsrecht auf die hinterlegten und eingescannten Dokumente erteilt würde. Auf dieser Weise, wäre eine Überprüfung der Qualität der mit ZEMIS gelieferten Angaben für die beurkundende Person von Anfang an möglich: Im Abrufverfahren könnte man sowohl die Personendaten als auch ihre Quelle sorgfältig überprüfen und entsprechend gerecht würdigen bzw. verwenden. Massgebend für die Verwendung der Daten im Zivilstandswesen sind z.B. das Ausstellungsdatum der Dokumente, die Ausstellungsbehörde, das Vorhandensein einer Beglaubigung oder einer evtl. Übersetzung, usw.. Das Einsichtsrecht der Zivilstandsbehörden auf die hinterlegten Dokumente würde für alle beteiligten Personen zu einem Zeitersparnis der Arbeitsabläufe beitragen.
Sollte die Gewährleistung der Einsichtsnahme im Abrufvehfaren nicht möglich sein, wäre es unseres Erachtens sinnvoll, die Angaben der Eltern (Familiennamen und Vornamen) bei den Stammdaten aufzuführen.
Zusätzlich findet der Vorstand für notwendig, dass in ZEMIS zwischen „anderen amtlichen Namen" und „Namen gemäss schweizerischem Zivilstandsregister" unterschieden wird. Dafür sollten speziellen Datenfelder bei den Stammdaten geschaffen werden. Oft wird nämlich festgestellt, dass die amtliche Namensführung (gemäss IPRG) nicht mit jener des ausländischen Passes oder der Indentitätskarte (gemäss ausländischem Heimatstaat)
übereinstimmt. Die Notwendigkeit der Einführung dieser speziellen Datenfelder wurde bereits bei der Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister geäussert und wird von den Zivilstandsbehörden für besonders wichtig gehalten.
Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eine Meldung an das Bundesamt für Migration vornehmen sollten, wenn die Angaben im ZEMIS nicht mit den vorgelegten Zivilstandsdokumente der betroffenen Person übereinstimmen.
12. August 2005 

Dokument anzeigenStellungnahme Verband zu ZStV (450kB)
Dokument anzeigenStellungnahme Verband zu ZStGV (420kB)
 
NEWS

Keine Heirat ohne rechtmässigen Aufenthalt!
Vom 1. Januar 2011 an müssen ausländische Verlobte im Ehevorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Wenn sie dies nicht können, wird die Trauung verweigert.
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Infostar zum Bund
Das Elektronische Zivilstandsregister Infostar wird in Zukunft vollständig durch den Bund betrieben. Der Bundesrat hat am 24.02.2010 einem Anliegen der Kantone entsprochen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die neue Organisations- und Betriebsstruktur umzusetzen.
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Namensreform verkommt zur Gesetzeskosmetik
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat am 27. August 2009 mehrheitlich beschlossen, die Voranstellungsmöglichkeit des Bräutigams bei Wahl des Frauennamens zum Ehenamen von der Zivilstandsverordnung ins Zivilgesetzbuch zu übernehmen. Das ist alles, was vom Vorhaben der Gleichstellung der Ehegatten bezüglich Name und Bürgerrecht übrig geblieben ist.
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