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Geschäftsfälle im Zivilstandswesen


Geburten
 
Mit der Eintragung der Geburt wird der qualifizierte Beweis (Art. 9 ZGB) über den Beginn der Rechtspersönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) geschaffen. Die lückenlose Erfassung aller auf dem Gebiet der Schweiz erfolgten Geburten wird durch die Anzeigepflicht sichergestellt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist strafbar. Die Geburt eines Kindes muss innert drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, beim Zivilstandsamt des Ereignisortes angezeigt werden.
 

Todesfälle
 
Mit der Eintragung des Todes wird der qualifizierte Beweis (Art. 9 ZGB) über das Ende der Rechtspersönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) geschaffen. Die lückenlose Erfassung aller auf dem Gebiet der Schweiz erfolgten Todesfälle wird durch die Anzeigepflicht sichergestellt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist strafbar. Tod und Leichenfund sollen innert zwei Tagen, nachdem sie erfolgt sind, dem Zivilstandsamt des Ereignisortes angezeigt werden.
Der Eintritt des Todes muss dem behandelnden Arzt, allenfalls einem Notfallarzt, sofort mitgeteilt werden. Der Arzt hat die Leichenschau vorzunehmen und die Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung wiederum muss zwingend dem Zivilstandsamt des Ereignisortes oder allenfalls, wenn das Zivilstandsamt nicht in dieser Gemeinde liegt, der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle abgegeben werden.
 

Eheschliessungen
 
Das Recht auf Ehe steht unter dem Schutz des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus anderen polizeilichen Gründen beschränkt werden. Das Vorbereitungsverfahren muss zwingend vom zuständigen Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams eingeleitet werden.
 
Praktische Hinweise für die Eheschliessung
·        Broschüre über Eheschliessung und Eherecht
http://www.ofj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/heirat.html

 
Anerkennung eines Kindes
 
Durch die freiwillige Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem mit der Mutter nicht verheirateten Vater und seinem Kind mit den entsprechenden gegenseitigen Rechten und Pflichten begründet (Art. 260 ZGB). Zur Entgegennahme der Anerkennungserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.
 

Namenserklärungen
 
Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe durch Scheidung oder nach Ungültigerklärung der Ehe kann der Ehegatte (Ehefrau oder Ehemann), der seinen Namen durch Heirat geändert hat, binnen zwölf Monaten durch Erklärung wieder den vor der Ehe geführten Namen annehmen. Die Erklärung ist persönlich und berührt den Namen allfälliger Kinder nicht.
Zur Entgegennahme einer Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.

 

 

Eingetragene Partnerschaft

 

Das Ziel der Einführung einer eingetragenen Partnerschaft ist, gleichgeschlechtlichen Paaren zu ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen, sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Gleichgeschlechtliche Paare können sich beim Zivilstandsamt ihres Wohnortes eintragen lassen und verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit genau definierten Rechten und Pflichten.
Betroffen sind noch weitere Gesetze, wie Erbrecht, Steuerrecht, Ausländerrecht u.v.m.

 






 
 

 
NEWS

Keine Heirat ohne rechtmässigen Aufenthalt!
Vom 1. Januar 2011 an müssen ausländische Verlobte im Ehevorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Wenn sie dies nicht können, wird die Trauung verweigert.
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Infostar zum Bund
Das Elektronische Zivilstandsregister Infostar wird in Zukunft vollständig durch den Bund betrieben. Der Bundesrat hat am 24.02.2010 einem Anliegen der Kantone entsprochen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die neue Organisations- und Betriebsstruktur umzusetzen.
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Namensreform verkommt zur Gesetzeskosmetik
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat am 27. August 2009 mehrheitlich beschlossen, die Voranstellungsmöglichkeit des Bräutigams bei Wahl des Frauennamens zum Ehenamen von der Zivilstandsverordnung ins Zivilgesetzbuch zu übernehmen. Das ist alles, was vom Vorhaben der Gleichstellung der Ehegatten bezüglich Name und Bürgerrecht übrig geblieben ist.
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