Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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Geschäftsfälle im Zivilstandswesen


Geburten
 
Mit der Eintragung der Geburt wird der qualifizierte Beweis (Art. 9 ZGB) über den Beginn der Rechtspersönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) geschaffen. Die lückenlose Erfassung aller auf dem Gebiet der Schweiz erfolgten Geburten wird durch die Anzeigepflicht sichergestellt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist strafbar. Die Geburt eines Kindes muss innert drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, beim Zivilstandsamt des Ereignisortes angezeigt werden.
 

Todesfälle
 
Mit der Eintragung des Todes wird der qualifizierte Beweis (Art. 9 ZGB) über das Ende der Rechtspersönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) geschaffen. Die lückenlose Erfassung aller auf dem Gebiet der Schweiz erfolgten Todesfälle wird durch die Anzeigepflicht sichergestellt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist strafbar. Tod und Leichenfund sollen innert zwei Tagen, nachdem sie erfolgt sind, dem Zivilstandsamt des Ereignisortes angezeigt werden.
Der Eintritt des Todes muss dem behandelnden Arzt, allenfalls einem Notfallarzt, sofort mitgeteilt werden. Der Arzt hat die Leichenschau vorzunehmen und die Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung wiederum muss zwingend dem Zivilstandsamt des Ereignisortes oder allenfalls, wenn das Zivilstandsamt nicht in dieser Gemeinde liegt, der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle abgegeben werden.
 

Eheschliessungen
 
Das Recht auf Ehe steht unter dem Schutz des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus anderen polizeilichen Gründen beschränkt werden. Das Vorbereitungsverfahren muss zwingend vom zuständigen Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams eingeleitet werden.
 

 
Anerkennung eines Kindes
 
Durch die freiwillige Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem mit der Mutter nicht verheirateten Vater und seinem Kind mit den entsprechenden gegenseitigen Rechten und Pflichten begründet (Art. 260 ZGB). Zur Entgegennahme der Anerkennungserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.
 

Namenserklärungen
 
Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe durch Scheidung oder nach Ungültigerklärung der Ehe kann der Ehegatte (Ehefrau oder Ehemann), der seinen Namen durch Heirat geändert hat, binnen zwölf Monaten durch Erklärung wieder den vor der Ehe geführten Namen annehmen. Die Erklärung ist persönlich und berührt den Namen allfälliger Kinder nicht.
Zur Entgegennahme einer Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.

 

 

Eingetragene Partnerschaft

 

Das Ziel der Einführung einer eingetragenen Partnerschaft ist, gleichgeschlechtlichen Paaren zu ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen, sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Gleichgeschlechtliche Paare können sich beim Zivilstandsamt ihres Wohnortes eintragen lassen und verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit genau definierten Rechten und Pflichten.
Betroffen sind noch weitere Gesetze, wie Erbrecht, Steuerrecht, Ausländerrecht u.v.m.

 






 
 

 
NEWS

Bundesgericht bekräftigt Anwenbarkeit von Art. 98 Abs. 4 ZGB

Leitentscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2011: 2C_349/2011.

Die seit 1. Januar 2011 geltenden zivilstandsdienstlichen Bestimmungen betreffend illegalen Aufenthalt von ausländischen ehewilligen Personen behalten ihre volle Gültigkeit. Der Ball liegt bei den Migrationsbehörden.


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Name und Bürgerrecht - Schlussabstimmungen
Der Nationalrat und der Ständerat haben am 30. September 2011 die neuen Regelungen zu Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder im Zivilgesetzbuch in den Schlussabstimmungen beschlossen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am 19. Januar 2012 ab.
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Gegen Zwangsheiraten
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates sagt Zwangsheiraten den Kampf an. Sie hat am 19. August 2011  die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage, nach der unter Zwang geschlossene Ehen von Amts wegen angefochten und Eheschliessungen mit Minderjährigen nicht mehr toleriert werden sollen, mit grosser Mehrheit zugestimmt. Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2011 Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Die Detailberatung findet aus Zeitgründen erst in der Frühjahrssession 2012 statt. Es liegen mehrere Änderungsanträge vor.
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