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1. Name und Sitz
1.1 Der Verband führt den Namen „Europäischer Verband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten" (EVS). Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er unterliegt dem deutschen Vereinsrecht.
1.2 Sitz des Verbandes ist Bad Salzschlirf.
2. Ziele und Aufgaben
2.1 Ziele des Verbandes sind insbesondere
2.1.1 die wechselseitige Information über die rechtliche Entwicklung auf den Gebieten des Personenstandsrechts, des Ehe-, Kindschafts- und Familienrechts, des Staatsangehörigkeitsrechts sowie verwandter Gebiete,
2.1.2 der systematische Rechtsvergleich der einschlägigen Materien und der gegenseitige Austausch der Rechtsgrundlagen und
2.1.3 die Förderung der Harmonisierung der angeführten Rechtsbereiche in enger Kooperation mit der COMMISSION INTERNATIONALE DE L´ETAT CIVIL (CIEC) im Interesse der Rechtsgleichheit für die europäische Bevölkerung.
2.2 Aufgaben des Verbandes sind insbesondere
2.2.1 die Abgabe von Stellungnahmen zu einschlägigen Rechtsvorhaben auf europäischer Ebene.
2.2.2 die Darlegung der Verbandsanliegen und der Bedürfnisse der Praxis bei den europäischen Institutionen und der CIEC,
2.2.3 die Förderung des Erfahrungsaustausches der Standesbeamten auf europäischer Ebene als Kontakt- und Ansprechstelle für die Praxis, insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Tagungen; eine solche Veranstaltung ist jährlich abwechselnd in einem der Mitgliedsstaaten durchzuführen, und
2.2.4 die Klärung von Rechtsfragen, insbesondere zur Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse, im Interesse der europäischen Bevölkerung und Vermittlung bzw. Erteilung von Rechtsauskünften, sofern nach nationalem bzw. europäischem Recht zulässig.
2.3 Der Verband verfolgt keine dienstrechtlichen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Interessen.
2.4 Der Verband ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter zu bedienen.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Leistungen begünstigt werden. Die Gewährung von gesetzlich oder durch Beschluss der Verbandsorgane festgelegten Entschädigungen bleibt unberührt.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Verbandes können sein,
4.1.1 nationale Standesbeamtenverbände,
4.1.2 im Einzelfall auch ein fachlicher Vertreter eines nationalen Verbandes in Gründung oder aus einem Staat ohne einen nationalen Verband.
4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird am Ende des jeweiligen Jahres wirksam. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, die Angebote des Verbandes zu nutzen, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und auf die Tätigkeit des Verbandes Einfluss zu nehmen.
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und den Beschlüssen des Verbandes nachzukommen.
6. Beiträge und Umlagen
6.1 Der Verband erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
6.2 Die Beiträge dienen der Deckung der Büro-, Sekretariats- und Repräsentationskosten. Reise-, Unterbringungs- und Dolmetscherkosten sind von den jeweiligen nationalen Verbänden selbst zu tragen; dies gilt nicht für Kosten aus Anlass von Reisen des Vorstandes und ggf. des Generalsekretärs zu europäischen Institutionen und der CIEC.
6.3 Im Bedarfsfall können neben den Mitgliedsbeiträgen Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
7. Organe
7.1 Mitgliederversammlung
7.1.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus jeweils zwei Vertretern der Mitgliedsverbände (Ziffer 4.1 der Satzung). Ein Vertreter muss der jeweilige Präsident bzw. Vorsitzende des nationalen Verbandes sein. Jedes Mitgliedsland hat eine Stimme.
7.1.2 Die Mitgliederversammlung hat
7.1.2.1 Satzungsänderungen zu beschließen,
7.1.2.2 den Vorstand, den Generalsekretär und ggf. Ausschüsse zu wählen,
7.1.2.3 den Haushaltsplan zu beschließen,
7.1.2.4 den Jahresabschluss entgegenzunehmen und diesbezüglich über die Entlastung des Vorstandes und des Generalsekretärs zu beschließen,
7.1.2.5 die Höhe von Beiträgen und Umlagen festzusetzen,
7.1.2.6 über Ehrenmitgliedschaften und Ehrenpräsidentschaften zu beschließen,
7.1.2.7 über Beschwerden und Einsprüche zu entscheiden,
7.1.2.8 die Verhandlungssprachen festzulegen und
7.1.2.9 den Wirtschaftsprüfer nach Ziffer 10.1 zu bestimmen.
7.1.3 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. Der Präsident setzt Zeit, Ort und Tagesordnung fest, die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zuzuleiten.
7.1.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. 7.1.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 7.2 Vorstand
7.2.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten. Sie werden aus der Mitgliederversammlung jeweils gesondert für zwei Kalenderjahre gewählt und bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig, die Wiederwahl des Präsidenten jedoch nur ein Mal. Die Mitglieder des Vorstandes müssen aus verschiedenen nationalen Verbänden kommen.
7.2.2 Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident leitet den Verband, die Mitgliedersammlung und die Vorstandssitzung.
7.2.3 Sowohl der Präsident als auch die Vizepräsidenten sind allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten den Präsidenten nur bei dessen Verhinderung vertreten dürfen. Die Vertretung des Präsidenten wird im Bedarfsfall zwischen den Vizepräsidenten einvernehmlich abgesprochen.
7.2.4 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Präsident setzt Zeit, Ort und Tagesordnung fest; der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident und ein Vizepräsident anwesend sind. Der Vorstand ist für die Belange des Verbandes zuständig, für die nicht ausdrücklich die Mitgliederversammlung zuständig ist.
7.2.5 Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. 7.3 Der EVS unterhält einen Fachbeirat, der insbesondere länderübergreifende Fachfragen bearbeitet. Jeder Mitgliedsverband kann einen Vertreter in den Fachbeirat entsenden. Der Fachbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Kosten trägt der EVS.
7.4 Der EVS entsendet nach Entscheidung des Vorstandes Vertreter zur Mitarbeit in den Gremien der CIEC. Die Kosten trägt der EVS.
8. Geschäftsführung
8.1. Die Mitgliederversammlung wählt für drei Kalenderjahre einen Generalsekretär, die Wiederwahl ist zulässig. Der Generalsekretär kann sowohl ein Mitglied der Mitgliederversammlung als auch ein hauptamtlicher Beschäftigter eines der Mitgliedsverbände sein.
8.2. Der Generalsekretär führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Schrift- und Kassenführung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.
9. Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Anträge, Niederschrift
9.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
9.2 Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Beschlüsse, für die in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
9.3 Abstimmungen und Wahlen werden öffentlich durchgeführt, sofern nicht von einem Land geheime Abstimmung beantragt wird. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich eingereicht werden; gehen sie erst nach Einberufung der Mitgliederversammlung ein, so können sie noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
9.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
8. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Wirtschaftsprüfung
10.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Generalsekretär ein Jahresabschluss aufzustellen, der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
10.2 Der Vorstand überwacht während des Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes, die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie die Einhaltung der Grundsätze der Gemeinnützigkeit.
11. Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes
11.1 Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
11.2 Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen fällt an die Stiftung SOS Kinderdörfer, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Im Zweifel dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
12. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Mai 2004 in Würzburg, Bundesrepublik Deutschland, neu errichtet.
Sie tritt mit Eintragung des EVS in das Vereinsregister in Kraft.
Würzburg, 16. Mai 2004
Hermann Vandensteen, Belgien
Vlaamse Vereniging van Ambtenaren en Beambten van de burgerlijke Stand
Dr. Helmut Weidelener, Deutschland
Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS)
Paride Gullini, Italien
Associazione nazionale ufficiali di stato civile d´anagrafe
Dr. Tony Nijenkamp, Niederlande
Nederlandse Vereniging voor Burgerzaken
Hannes Schlacher, Österreich
Fachverband der Österreichischen Standesbeamten
Tomasz Brzózka, Polen
Stowarzyszenie Urz281;dników Stanu Cywilnego Rzeczypospolotej Polskiej
Beatrice Rancetti, Schweiz
Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen
Zuzana Kreádatusová, Slowakei
Združenie Matriárok a Matrikárov Slovenskej Republiky
Bojana Zadravec, Slowenien
Združenja Strokov nih delavcev upravnih notrannih zadev Sekcije za osebna stanja in mati269;ne zadeve
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