Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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Ausbildung im Zivilstandswesen

Eidgenössischer Fachausweis für Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen.
 
Das Ziel „einheitliche gesamtschweizerische Ausbildung im Zivilstandswesen" (auf allen Stufen) wurde in den letzten Jahren intensiv verfolgt. Diese dient dem bundesrechtlichen Leitmotiv eines fachlich zuverlässigen Vollzugs gemäss Art. 48 Abs. 3 ZGB.
 
Art. 48 Abs. 3 ZGB sagt aus:
Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
 
Gestützt auf diese neue Bestimmung (seit 01.01.2000) legte der Bundesrat fest, dass die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten einen Mindestbeschäftigungsgrad von

40 %  haben müssen. Des Weitern setzt die Ernennung oder Wahl zum Zivilstandsbeamten oder zur Zivilstandsbeamtin u.a. den Eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamte oder Zivilstandsbeamtinnen voraus. Durch die Genehmigung des Reglements durch den Bundesrat konnte im Jahre 2004 der erste Vorbereitungskurs für die eidgenössische Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfungen fanden erstmals im Januar 2005 statt. 
 
Zwischenzeitlich haben über 350 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte den anspruchsvollen eidgenössischen Fachausweis erworben. Damit wird gezeigt, dass es sich nicht nur – wie von aussen vielfach so angesehen – um irgendeine untergeordnete Funktion in der öffentlichen Verwaltung, sondern um einen eigenen Berufsstand mit grosser Verantwortung und staatstragenden Aufgaben handelt. Die professionelle Beratung und Begleitung in Personenstands- und Bürgerrechtsfragen bildet ein Kernstück des Aufgabenbereichs.
 
Die Tatsache, dass die Schweiz für die Funktion des Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin heute auch eine eidgenössische Prüfung vorsieht, beweist eindrücklich, dass es sich um eine Tätigkeit mit grossen Anforderungen handelt, die grosse Selbständigkeit voraussetzt.

Der Zivilstandsbeamte / die Zivilstandsbeamtin heute


Zivilstandsbeamtin
oder Zivilstandsbeamter ist nicht mehr bloss eine Funktion oder ein Nebenamt in der Gemeindeverwaltung. Es handelt sich um einen eidgenössisch anerkannten Beruf. Die professionelle Beratung und Begleitung in Personenstands- und Bürgerrechtsfragen bildet ein Kernstück des Aufgabenbereichs. Gerade auch durch die verbesserte Ausbildung kommen die Funktionäre im schweizerischen Zivilstandswesen dem Ruf nach „mehr Kompetenz und Bürgernähe" in allen Belangen nach.
Die Durchführung und Gestaltung einer Ziviltrauung gehört mit Bestimmtheit zu den in der Öffentlichkeit bekanntesten Aufgaben eines Zivilstandsbeamten/einer Zivilstandsbeamtin. Viel entscheidender ist jedoch ihre vielschichtige, parajuristische Tätigkeit; viel mehr gefragt  ist ein grosses Fachwissen für die Abwicklung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung und insbesondere für die Beurkundung des Personenstandes nach den umfangreichen Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie führen nicht bloss eine der zahlreichen Datenbanken, sondern sie beurkunden rechtsverbindlich für Verwaltung, Gerichte und Private die relevanten Personendaten. Sie liefern die wichtigen Basisdaten für die andern Verwaltungseinheiten. Sie sind  die Hüter der korrekten Schreibweise der Familien- und Vornamen und sie wissen, woher die Familien stammen. Sie kennen die Geschichte des Volkes, denn sie sind ihm nahe, sozusagen in guten und in schlechten Tagen. Sie sind Urkundspersonen.
Durch die immer grösser werdende Mobilität müssen die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten zunehmend auch die ausländischen Gesetze konsultieren (Namensrecht usw.).
 


Eine verantwortungsvolle Tätigkeit
 
In der Schweiz sind ausschliesslich die Zivilstandsämter zur Beurkundung des Personenstandes und zur Vorbereitung und Durchführung der Eheschliessung zuständig. Sie stellen die Basisdaten für die weitere Verarbeitung in der Verwaltung bereit (Einwohnerkontrolle, Steuerverwaltung, militärische Aushebung, AHV usw.).
Das Zivilstandsamt untersteht fachlich einer kantonalen Aufsichtsbehörde.
Die schweizerische Eidgenossenschaft übt die Oberaufsicht im Zivilstandswesen durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) aus. Die Genehmigung der nötigen Vorschriften erfolgen durch den Bundesrat bzw. durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

 
NEWS

Bundesgericht bekräftigt Anwenbarkeit von Art. 98 Abs. 4 ZGB

Leitentscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2011: 2C_349/2011.

Die seit 1. Januar 2011 geltenden zivilstandsdienstlichen Bestimmungen betreffend illegalen Aufenthalt von ausländischen ehewilligen Personen behalten ihre volle Gültigkeit. Der Ball liegt bei den Migrationsbehörden.


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Name und Bürgerrecht - Schlussabstimmungen
Der Nationalrat und der Ständerat haben am 30. September 2011 die neuen Regelungen zu Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder im Zivilgesetzbuch in den Schlussabstimmungen beschlossen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am 19. Januar 2012 ab.
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Gegen Zwangsheiraten
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates sagt Zwangsheiraten den Kampf an. Sie hat am 19. August 2011  die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage, nach der unter Zwang geschlossene Ehen von Amts wegen angefochten und Eheschliessungen mit Minderjährigen nicht mehr toleriert werden sollen, mit grosser Mehrheit zugestimmt. Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2011 Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Die Detailberatung findet aus Zeitgründen erst in der Frühjahrssession 2012 statt. Es liegen mehrere Änderungsanträge vor.
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