|
Eidgenössischer Fachausweis für Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen.
Das Ziel „einheitliche gesamtschweizerische Ausbildung im Zivilstandswesen" (auf allen Stufen) wurde in den letzten Jahren intensiv verfolgt. Diese dient dem bundesrechtlichen Leitmotiv eines fachlich zuverlässigen Vollzugs gemäss Art. 48 Abs. 3 ZGB.
Art. 48 Abs. 3 ZGB sagt aus:
Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
Gestützt auf diese neue Bestimmung (seit 01.01.2000) legte der Bundesrat fest, dass die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten einen Mindestbeschäftigungsgrad von
40 % haben müssen. Des Weitern setzt die Ernennung oder Wahl zum Zivilstandsbeamten oder zur Zivilstandsbeamtin u.a. den Eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamte oder Zivilstandsbeamtinnen voraus. Durch die Genehmigung des Reglements durch den Bundesrat konnte im Jahre 2004 der erste Vorbereitungskurs für die eidgenössische Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfungen fanden erstmals im Januar 2005 statt.
Zwischenzeitlich haben über 350 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte den anspruchsvollen eidgenössischen Fachausweis erworben. Damit wird gezeigt, dass es sich nicht nur – wie von aussen vielfach so angesehen – um irgendeine untergeordnete Funktion in der öffentlichen Verwaltung, sondern um einen eigenen Berufsstand mit grosser Verantwortung und staatstragenden Aufgaben handelt. Die professionelle Beratung und Begleitung in Personenstands- und Bürgerrechtsfragen bildet ein Kernstück des Aufgabenbereichs.
Die Tatsache, dass die Schweiz für die Funktion des Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin heute auch eine eidgenössische Prüfung vorsieht, beweist eindrücklich, dass es sich um eine Tätigkeit mit grossen Anforderungen handelt, die grosse Selbständigkeit voraussetzt.
|