Der Zweck der Ausbildungskommission ist in den Statuten der KAZ (Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden) umschrieben.
Art. 13 Ausbildungskommission
1 Die Ausbildungskommission besteht aus 5 - 8 Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
2 Sie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsbehörden sowie der Instruktoren für die Aus- und Weiterbildung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.
3 Sie lässt ihr Tätigkeitsprogramm vom Vorstand genehmigen und erstattet ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht.
4 Verlässt ein Mitglied der Ausbildungskommission sein Amt in einer Aufsichtsbehörde, hat dies kein Ausscheiden aus der Kommission zur Folge.
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