Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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Ausbildungskommission

PräsidentWunderli Ronny
Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abt. Zivilstandswesen
Feldstrasse 40
8090 Zürich
ronald.wunderli@ji.zh.ch
Tel 043 259 83 68
 Ackermann Urs
Service de l'état civil et des naturalisations
Pérolles 2
Case postale 471
1701 Fribourg
ackermannu@fr.ch
Tel 026 305 14 17
 Egli Alexander
Zivilstandsamt Basel-Stadt
Postfach
4010 Basel
alexander.egli@bs.ch
Tel 061 267 95 93
 Ernst Beat
Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Regierungsgebäude
9001 St. Gallen
beat.ernst@sg.ch
Tel 071 229 32 76
 Kommissionssitz groupe latin vakant
 
AdministrationWalter Grossenbacher
Geschäftsführer KAZ
Rathausgasse 84
Postfach 261
3000 Bern 7
walter.grossenbacher@conwin.ch
Tel 079 785 88 45

Der Zweck der Ausbildungskommission ist in den Statuten der KAZ (Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden) umschrieben.

Art. 13    Ausbildungskommission

1   Die Ausbildungskommission besteht aus 5 - 8 Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

2   Sie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsbehörden sowie der Instruktoren für die Aus- und Weiterbildung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.

3   Sie lässt ihr Tätigkeitsprogramm vom Vorstand genehmigen und erstattet ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht.

4 Verlässt ein Mitglied der Ausbildungskommission sein Amt in einer Aufsichtsbehörde, hat dies kein Ausscheiden aus der Kommission zur Folge.

 
NEWS

Keine Heirat ohne rechtmässigen Aufenthalt!
Vom 1. Januar 2011 an müssen ausländische Verlobte im Ehevorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Wenn sie dies nicht können, wird die Trauung verweigert.
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Infostar zum Bund
Das Elektronische Zivilstandsregister Infostar wird in Zukunft vollständig durch den Bund betrieben. Der Bundesrat hat am 24.02.2010 einem Anliegen der Kantone entsprochen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die neue Organisations- und Betriebsstruktur umzusetzen.
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Namensreform verkommt zur Gesetzeskosmetik
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat am 27. August 2009 mehrheitlich beschlossen, die Voranstellungsmöglichkeit des Bräutigams bei Wahl des Frauennamens zum Ehenamen von der Zivilstandsverordnung ins Zivilgesetzbuch zu übernehmen. Das ist alles, was vom Vorhaben der Gleichstellung der Ehegatten bezüglich Name und Bürgerrecht übrig geblieben ist.
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