Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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Geschützter Bereich
 

Ausbildungskommission

PräsidentSteger Albert
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
Neugasse 2/PF 146
6300 Zug
albert.steger(at)zg.ch
Tel 041 728 31 72
 Ackermann Urs
Service de l'état civil et des naturalisations
Pérolles 2
Case postale 471
1701 Fribourg
ackermannu(at)fr.ch
Tel 026 305 14 17
 Egli Alexander
Zivilstandsamt Basel-Stadt
Postfach
4010 Basel
alexander.egli(at)bs.ch
Tel 061 267 95 93
 Ernst Beat
Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Davidstrasse 27
9001 St. Gallen
beat.ernst(at)sg.ch
Tel 058 229 32 76
Mitglied und Vertreter SVZPeterhans Roland
Bevölkerungsamt der Stadt Zürich
Zivilstandsamt
8022 Zürich
roland.peterhans(at)zuerich.ch
Tel 044 412 31 41
 Zürcher Patrik
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Kanton Bern
Eigerstrasse 73
3011 Bern
patrik.zuercher(at)pom.be.ch
Tel 031 633 42 65
AdministrationWalter Grossenbacher
Geschäftsführer KAZ
Rathausgasse 84
Postfach 261
3000 Bern 7
walter.grossenbacher(at)conwin.ch
Tel 079 785 88 45

Der Zweck der Ausbildungskommission ist in den Statuten der KAZ (Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden) umschrieben.

Art. 13    Ausbildungskommission

1   Die Ausbildungskommission besteht aus 5 - 8 Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

2   Sie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsbehörden sowie der Instruktoren für die Aus- und Weiterbildung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.

3   Sie lässt ihr Tätigkeitsprogramm vom Vorstand genehmigen und erstattet ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht.

4 Verlässt ein Mitglied der Ausbildungskommission sein Amt in einer Aufsichtsbehörde, hat dies kein Ausscheiden aus der Kommission zur Folge.

 
NEWS

Bundesgericht bekräftigt Anwenbarkeit von Art. 98 Abs. 4 ZGB

Leitentscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2011: 2C_349/2011.

Die seit 1. Januar 2011 geltenden zivilstandsdienstlichen Bestimmungen betreffend illegalen Aufenthalt von ausländischen ehewilligen Personen behalten ihre volle Gültigkeit. Der Ball liegt bei den Migrationsbehörden.


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Name und Bürgerrecht - Schlussabstimmungen
Der Nationalrat und der Ständerat haben am 30. September 2011 die neuen Regelungen zu Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder im Zivilgesetzbuch in den Schlussabstimmungen beschlossen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am 19. Januar 2012 ab.
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Gegen Zwangsheiraten
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates sagt Zwangsheiraten den Kampf an. Sie hat am 19. August 2011  die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage, nach der unter Zwang geschlossene Ehen von Amts wegen angefochten und Eheschliessungen mit Minderjährigen nicht mehr toleriert werden sollen, mit grosser Mehrheit zugestimmt. Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2011 Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Die Detailberatung findet aus Zeitgründen erst in der Frühjahrssession 2012 statt. Es liegen mehrere Änderungsanträge vor.
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