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Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB erhalten folgenden Wortlauf:

 

2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der

Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem

Familiennamen voranstellen. Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam,

wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an

den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30

Abs. 2).

 

3 Ist der vor der Trauung getragene Name bereits ein solcher Doppelname,

so kann lediglich der erste Name vorangestellt werden.

 

Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Daguet, von Graffenried, Jositsch,

Thanei, Vischer, Wyss Brigit) will das Geschäft an die Kommission zurückweisen

mit dem Auftrag, eine Revision des Namens- und Bürgerrechts auszuarbeiten, die

folgenden Anliegen Rechnung trägt:

– Die Ungleichstellung der Ehegatten im Bürgerrecht ist zu beseitigen.

– Die Ungleichstellung von Mann und Frau bei unverheirateten Eltern ist zu

   beseitigen. 

– Die Gleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen

   Partnerschaften ist zu gewährleisten.

– Auch verheirateten Eheleuten ist die Möglichkeit zu geben, ihren ledigen

   oder bisherigen Namen beizubehalten.

 

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2009 mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Eines ist sicher: Das Herz der schweizerischen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten schlägt auf der Seite der Kommissionsminderheit.


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Infostar zum Bund
Das Elektronische Zivilstandsregister Infostar wird in Zukunft vollständig durch den Bund betrieben. Der Bundesrat hat am 24.02.2010 einem Anliegen der Kantone entsprochen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die neue Organisations- und Betriebsstruktur umzusetzen.
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Namensreform verkommt zur Gesetzeskosmetik
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat am 27. August 2009 mehrheitlich beschlossen, die Voranstellungsmöglichkeit des Bräutigams bei Wahl des Frauennamens zum Ehenamen von der Zivilstandsverordnung ins Zivilgesetzbuch zu übernehmen. Das ist alles, was vom Vorhaben der Gleichstellung der Ehegatten bezüglich Name und Bürgerrecht übrig geblieben ist.
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Keine Heirat bei rechtswidrigem Aufenthalt!
Nach dem Nationalrat hat am 25. Mai 2009 auch der Ständerat den Gesetzesänderungen zur Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt zugestimmt.
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