Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB erhalten folgenden Wortlauf:
2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der
Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem
Familiennamen voranstellen. Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam,
wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an
den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30
Abs. 2).
3 Ist der vor der Trauung getragene Name bereits ein solcher Doppelname,
so kann lediglich der erste Name vorangestellt werden.
Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Daguet, von Graffenried, Jositsch,
Thanei, Vischer, Wyss Brigit) will das Geschäft an die Kommission zurückweisen
mit dem Auftrag, eine Revision des Namens- und Bürgerrechts auszuarbeiten, die
folgenden Anliegen Rechnung trägt:
– Die Ungleichstellung der Ehegatten im Bürgerrecht ist zu beseitigen.
– Die Ungleichstellung von Mann und Frau bei unverheirateten Eltern ist zu
beseitigen.
– Die Gleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften ist zu gewährleisten.
– Auch verheirateten Eheleuten ist die Möglichkeit zu geben, ihren ledigen
oder bisherigen Namen beizubehalten.
Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2009 mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Eines ist sicher: Das Herz der schweizerischen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten schlägt auf der Seite der Kommissionsminderheit. |