Schweizerischer Verband für Zivilstandwesen
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News

Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB erhalten folgenden Wortlauf:

 

2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der

Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem

Familiennamen voranstellen. Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam,

wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an

den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30

Abs. 2).

 

3 Ist der vor der Trauung getragene Name bereits ein solcher Doppelname,

so kann lediglich der erste Name vorangestellt werden.

 

Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Daguet, von Graffenried, Jositsch,

Thanei, Vischer, Wyss Brigit) will das Geschäft an die Kommission zurückweisen

mit dem Auftrag, eine Revision des Namens- und Bürgerrechts auszuarbeiten, die

folgenden Anliegen Rechnung trägt:

– Die Ungleichstellung der Ehegatten im Bürgerrecht ist zu beseitigen.

– Die Ungleichstellung von Mann und Frau bei unverheirateten Eltern ist zu

   beseitigen. 

– Die Gleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen

   Partnerschaften ist zu gewährleisten.

– Auch verheirateten Eheleuten ist die Möglichkeit zu geben, ihren ledigen

   oder bisherigen Namen beizubehalten.

 

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2009 mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Eines ist sicher: Das Herz der schweizerischen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten schlägt auf der Seite der Kommissionsminderheit.


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NEWS

Bundesgericht bekräftigt Anwenbarkeit von Art. 98 Abs. 4 ZGB

Leitentscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2011: 2C_349/2011.

Die seit 1. Januar 2011 geltenden zivilstandsdienstlichen Bestimmungen betreffend illegalen Aufenthalt von ausländischen ehewilligen Personen behalten ihre volle Gültigkeit. Der Ball liegt bei den Migrationsbehörden.


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Name und Bürgerrecht - Schlussabstimmungen
Der Nationalrat und der Ständerat haben am 30. September 2011 die neuen Regelungen zu Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder im Zivilgesetzbuch in den Schlussabstimmungen beschlossen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am 19. Januar 2012 ab.
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Gegen Zwangsheiraten
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates sagt Zwangsheiraten den Kampf an. Sie hat am 19. August 2011  die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage, nach der unter Zwang geschlossene Ehen von Amts wegen angefochten und Eheschliessungen mit Minderjährigen nicht mehr toleriert werden sollen, mit grosser Mehrheit zugestimmt. Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2011 Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Die Detailberatung findet aus Zeitgründen erst in der Frühjahrssession 2012 statt. Es liegen mehrere Änderungsanträge vor.
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